Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei ausdrücklich anzu- ordnen, und zwar sowohl gegenüber der Gemeinde B.________, dem Kanton Bern als auch allen mit dem Bau beauftragten Dritten.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die geplante Erschliessung über Privat- grund ohne Rechtsgrundlagen erfolgt.
E. 4 Die Gemeinde sei zu verpflichten, den Standort der Haltestelle unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümerschaft und der ge- samten Bevölkerung neu zu prüfen.
E. 5 Eventualiter sei der Verpflichtungskredit aufzuheben oder bis zur ver- traglichen Klärung zu sistieren.
E. 6 Soweit das Verwaltungsgericht einzelne Aspekte nicht selbst beurteilt oder sich für nicht zuständig erachtet, seien diese zuständigkeitshal- ber an die zuständige Verwaltungs-, Aufsichts-, Gemeinde- oder Ent- eignungsinstanz weiterzuleiten bzw. sei die Vorinstanz hierzu anzu- weisen. […]
E. 9 Die dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 800.00 seien aufzuheben, eventualiter erheblich zu reduzieren oder zu erlassen.
E. 10 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien keine Kosten zu er- heben, eventualiter seien die Kosten angemessen zu reduzieren.
E. 11 Dem Beschwerdeführer sei ein angemessener Parteikostenersatz bzw. eine Parteientschädigung zuzusprechen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Rechtsbegehren 7), eventuell seien vorsorgliche Massnahmen zu er- lassen, wonach bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts bzw. bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung keine Vollzugs- handlungen erfolgen dürfen, welche die Nutzung des C.________wegs als öffentliche Fussgängererschliessung faktisch voraussetzen, verstärken oder präjudizieren (Rechtsbegehren 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 5 – Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2026 hat der Abteilungs- präsident festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (weitere kommunale Beschlüsse; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 45 ff., 85 f., 87 ff., Art. 74 N. 100). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Die Bestimmungen über die Form sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Abweisung seiner Beschwerde bezüglich des Verpflich- tungskredits beanstanden sollte. Die Vorinstanz hat eingehend darge- legt, weshalb der Kreditbeschluss der Gemeinde rechtmässig sei; der Gemeinderat habe damit weder gegen Art. 3 Abs. 1 der Gemeindever- fassung (Grundsätze der Aufgabenerfüllung) verstossen noch seine Kompetenzen überschritten bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (angefochtener Entscheid E. II/4-6). Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich vor Verwaltungsgericht weder einen sachbezoge- nen Antrag noch setzt er sich in minimaler Form mit den entsprechen- den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Verwaltungsge- richtsbeschwerde mangelt es demnach insoweit an einer sachbezoge- nen Begründung (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22), wes- halb sie insoweit den minimalen Anforderungen an die Form von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 6 – Nicht zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdefüh- rer die Nichtanhandnahme seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige rügt (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 12): Entscheide über Aufsichtsan- zeigen nach Art. 101 VRPG regeln kein Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen. Aus diesem Grund und weil anzeigenden Perso- nen keine Parteistellung zukommt (Art. 101 Abs. 2 VRPG), haben sol- che Entscheide keinen Verfügungscharakter. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen oder ihr keine Folge zu geben, kann daher weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N. 23 mit Hinweisen). Es ist demnach auch folgerichtig, dass die Regierungsstatthalterin in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Mit seinen Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer schliess- lich verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit der Behand- lung der «C.________weg-Frage» (Rechtsbegehren 4 und 5). – Fest- stellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegeh- ren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutz- würdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und Anweisung an die Vorinstanz, die «C.________weg-//Eigentumsfrage» zu behandeln (Rechtsbegeh- ren 1 und 3), kann den Anliegen des Beschwerdeführers vollständig Rechnung getragen werden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend Gesagten einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 7 – Der Beschwerdeführer führt aus, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richte sich «nicht mehr breit gegen sämtliche planerischen oder ver- kehrstechnischen Aspekte der Haltestellenverlegung. Sie richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Behandlung der bereits früher vorge- brachten C.________weg-/Eigentumsfrage, gegen die damit verbun- dene Nichtanhandnahme des aufsichtsrechtlichen Teils sowie gegen die Kostenauflage» (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz habe den an- gefochtenen Gemeinderatsbeschluss zu Unrecht «als isolierten Kredit- beschluss» behandelt. Die C.________weg-/Eigentumsfrage habe sie nicht als «private Nebenfolge ausserhalb des Streitgegenstands aus- schliessen» dürfen, ohne zu klären, «welche Behörde für die materielle oder aufsichtsrechtliche Behandlung zuständig sei». Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, «ob diese Frage im eigenen Verfahren zu behan- deln, an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten oder als se- parat feststellungspflichtige Rechtsfrage auszuweisen [sei]» (vgl. Be- schwerde S. 9 f., 11 f.). – Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Be- stimmung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 72 N. 12 f.). Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). – Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war der Gemeinde- ratsbeschluss vom 4. bzw. 5. August 2025 betreffend die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von total Fr. 82'000.-- (inkl. MWSt) für den Neubau von zwei Buswartehäuschen bei der Haltestelle … zu Lasten der Investitionsrechnung (vgl. Vorakten pag. 5, 15 ff.). Nicht Gegen- stand des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses und damit des vorinstanzlichen Verfahrens war hingegen der Standort bzw. die Ver- legung der Bushaltestelle. Die Standortwahl für die Bushaltestelle liegt nicht in der Kompetenz der Gemeinde, sondern wurde im Strassen- planverfahren von der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 8 (BVD) festgelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. I/4.1.3, 4.3.3 f.; Ver- fügung der BVD vom 4.12.2024 betreffend den Erlass des Strassen- plans, Vorakten act. 2A2; vgl. auch Art. 28 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Ebenfalls nicht Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses und des vorinstanzlichen Verfahrens bilde- ten sodann die Erschliessung der Haltestelle sowie die Benutzung des C.________wegs durch Passantinnen und Passanten trotz richterli- chen Verbots (vgl. angefochtener Entscheid E. I/4.3.2). – Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten, soweit der Beschwerdeführer den Standort bzw. die Verlegung der Haltestelle sowie deren Erschliessung rügte (vgl. Vorakten pag. 7, 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hat die Regierungsstatthalterin den Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens nicht zu eng gefasst. Wie sie zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. I/4.3.3), hätte der Beschwerdeführer den Standort der Haltestelle im Strassenplanverfahren mit Be- schwerde gegen die Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2024 be- anstanden können und müssen; darauf hat er jedoch verzichtet, was er sich entgegenhalten lassen muss (vgl. Schreiben des Beschwerde- führers vom 8.1.2025 an die Gemeinde, Vorakten act. 2A2). Bezüglich der kritisierten Benutzung des (privaten) C.________wegs durch Pas- santinnen und Passanten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer sodann zu Recht auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen; hierbei han- delt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. – Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verpflich- tungskredits beschränkt hat und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann deutlich aufgezeigt, welche Belange in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen bzw. welche Behörden für die über den Streitgegen- stand hinausgehenden Rügen allenfalls zuständig wären (angefochte- ner Entscheid E. I/4.1.3, 4.3.2 ff., 4.3.5 f.). Eine Weiterleitung war an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 9 gesichts der mehreren für die Behandlung der Anliegen des Beschwer- deführers in Betracht kommenden Verwaltungs- bzw. Ziviljustizbehör- den nicht erforderlich (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 9), zumal zum einen die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der BVD vom
4. Dezember 2024 offenkundig bereits abgelaufen und zum anderen unklar war, welche zivilrechtlichen Forderungen oder Massnahmen der Beschwerdeführer zu verfolgen gedenkt. Bezüglich der aufsichtsrecht- lichen Anzeige hat die Vorinstanz erwogen, dass gestützt auf die vor- handenen Unterlagen keine Hinweise vorlägen, die ein aufsichtsrecht- liches Einschreiten rechtfertigten (angefochtener Entscheid E. I/4.1.3). Eine Weiterleitung stand insofern nicht zur Diskussion. – Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauf- erlegung. Aufgrund besonderer Umstände seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen oder zu reduzieren (Rechtsbegehren 9; Beschwerde S. 11). – Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren unbestritte- nermassen unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wurde. Besondere Umstände können es jedoch rechtfertigen, abwei- chend vom Unterliegerprinzip keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund stehen dabei behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand ver- bunden gewesen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 ff.). – Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer das Informationsblatt zum Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zur Kenntnis gebracht (Vorakten pag. 20). Zudem hatte sie ihm Gelegenheit gege- ben, seine Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen (Vorakten pag. 29). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies sie ihn darauf hin, dass seine Eingabe vom 11. August 2025 aus Subsidiaritätsgründen nicht an die Hand genommen werden könne, sofern er sie als auf- sichtsrechtliche Anzeige verstanden haben wolle; sie gab ihm aus- drücklich Gelegenheit zur Klärung, wie seine Eingabe zu behandeln sei (aufsichtsrechtliche Anzeige oder Beschwerde), wobei sie für den Fall eines Beschwerdeverfahrens auf die Kostenpflicht hinwies (Vorak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 10 ten pag. 49 f.). Am 28. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine mit «Aufsichtsrechtliche Beschwerde» bezeichnete Ein- gabe vom 11. August 2025 als «Beschwerde nach Art. 60 VRPG» ge- gen den Beschluss des Gemeinderats vom 4. bzw. 5. August 2025 be- treffend den Verpflichtungskredit zu behandeln sei. Nur soweit ein- zelne Aspekte nicht über den Kreditbeschluss beurteilt werden könn- ten, ersuchte er um deren Behandlung im (grundsätzlich kostenfreien) aufsichtsrechtlichen Verfahren (vgl. Vorakten pag. 51). – Bei dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf die Verfahrenskosten gerechtfertigt hätten. – Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen vor verwaltungsinternen Behörden wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- er- hoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverord- nung, GebV; BSG 154.21]). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ge- bühr von Fr. 800.-- bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Das Verwaltungsgericht überprüft die Bestimmung und Ver- legung von Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanzen pra- xisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung und billigt diesen einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2025/282 vom 2.12.2025; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 19, Art. 103 N. 7 mit Ver- weisen). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen hier rechtsfehlerhaft aus- geübt hätte, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) vorgebracht. Na- mentlich sind keine Gründe für eine Gebührenreduktion im Sinn von Art. 21 GebV ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seine Ein- gabe ausdrücklich als Beschwerde verstanden haben wollte. – Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Sie ist demnach abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel konnte verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es erübrigt sich schliesslich, über allfällige vorsorgliche Massnahmen zu befinden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 11 (Rechtsbegehren 8; vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Um- stände, die einen Verzicht oder eine Reduktion der Kosten rechtferti- gen würden (Beschwerde S. 11), liegen nicht vor, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rechtslage bezüglich der Zuständigkeiten für seine Anliegen erklärt hat. Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteikosten gesprochen.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.225U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend Kreditbeschluss des Gemeinderats für den Neubau von zwei Buswartehäuschen (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwal- tungskreises Bern-Mittelland vom 29. Mai 2026; vbv 118/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: – An seiner Sitzung vom 4. August 2025 «genehmigte» der Gemeinderat der Einwohnergemeinde (EG) B.________ den Antrag der Kommis- sion Bau und Umwelt betreffend den Verpflichtungskredit zu Lasten der Investitionsrechnung von total Fr. 82'000.-- (inkl. MWSt) für den Neubau von zwei Buswartehäuschen bei der Haltestelle …. Der Be- schluss des Gemeinderats wurde am 5. August 2025 auf der Webseite der EG B.________ publiziert. – Gegen diesen Beschluss reichte A.________ am 11. August 2025 beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (Vorakten pag. 11, ohne Hervorhebungen): «1. Der Beschluss des Gemeinderates vom 5. August 2025 sei aufsichts- rechtlich zu beanstanden.
2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei ausdrücklich anzu- ordnen, und zwar sowohl gegenüber der Gemeinde B.________, dem Kanton Bern als auch allen mit dem Bau beauftragten Dritten.
3. Es sei festzustellen, dass die geplante Erschliessung über Privat- grund ohne Rechtsgrundlagen erfolgt.
4. Die Gemeinde sei zu verpflichten, den Standort der Haltestelle unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümerschaft und der ge- samten Bevölkerung neu zu prüfen.
5. Eventualiter sei der Verpflichtungskredit aufzuheben oder bis zur ver- traglichen Klärung zu sistieren.
6. [Kostenantrag]» – Das AGR leitete die Beschwerde am 13. August 2025 zuständigkeits- halber an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland weiter, wel- ches die Eingabe mit Verfügung vom 18. August 2025 als Beschwerde gegen einen weiteren Beschluss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21) entgegennahm. Gleichzeitig wies es unter Verweis auf Art. 68 VRPG darauf hin, dass der Beschwerde von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 3 – Im Anschluss an die Beschwerdeantwort der EG B.________ stellte A.________ mit Replik vom 30. September 2025 die folgenden Rechtsbegehren (Vorakten pag. 47, ohne Hervorhebungen): «1. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die rechtliche und faktische Er- schliessung der Haltestelle vor Inbetriebnahme verbindlich zu klären und zu sichern.
2. Die Zweckmässigkeit des Haltestellennetzes sei unter Einbezug der Quartiere und in Zusammenarbeit mit der Linienbetreiberin und dem Kanton neu zu prüfen.
3. Der alternative Standort … sei dabei ernsthaft in Betracht zu ziehen.
4. Die Haltestelle … sei aufzuheben und deren Infrastruktur für die neue Haltestelle zu verwenden.
5. [Kostenantrag]» – Mit Entscheid vom 29. Mai 2026 wies die Regierungsstatthalterin die Beschwerde vom 11. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Die Abweisung der Beschwerde bezieht sich auf die beantragte Aufhebung des Verpflichtungskredits (Rechtsbegehren 5 der Beschwerde), während das Nichteintreten die aufsichtsrechtliche Prüfung des Beschlusses vom 4. August 2025 (publ. am 5.8.2025; Rechtsbegehren 1 der Beschwerde), die gerügte ungenügende Er- schliessung der neuen Haltestelle (Rechtsbegehren 3 der Be- schwerde), die Neuprüfung des Standorts der neuen Haltestelle (Rechtsbegehren 4 der Beschwerde), den Vorbehalt zivilrechtlicher Massnahmen sowie jene Rechtsbegehren in der Replik zum Gegen- stand hat, die nicht bereits in der Beschwerde gestellt worden waren. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegte sie entge- gen dessen Kostenantrag A.________ (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter ver- zichtete die Regierungsstatthalterin darauf, ein aufsichtsrechtliches Verfahren an die Hand zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 4). – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 29. Juni 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen in der Sache: «1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom
29. Mai 2026 […] sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz die bereits vorgebrachte C.________weg-/Eigentumsfrage nicht behandelt bzw. als ausserhalb des Streitgegenstands liegend ausgeschieden hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 4
2. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit damit ohne hinreichende Prüfung und Begründung entschie- den wurde, kein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend die fakti- sche Beanspruchung des privaten C.________wegs an die Hand zu nehmen.
3. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die C.________weg-/Eigentumsfrage verfahrensrechtlich korrekt zu behandeln und insbesondere verbindlich zu klären, ob diese Frage durch das Regierungsstatthalteramt, durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung, durch die Gemeinde B.________, durch eine ent- eignungsrechtlich zuständige Instanz oder durch eine andere zustän- dige Behörde zu behandeln ist.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass die enteignungsrechtliche Zuspit- zung der C.________weg-Frage keine neue tatsächliche Behaup- tung und kein neues selbständiges Entschädigungsbegehren dar- stellt, sondern die rechtliche Qualifikation eines bereits in früheren Verfahren, in der ursprünglichen Beschwerde und in der Replik gel- tend gemachten Sachverhalts.
5. Eventualiter sei festzustellen, dass die faktische Beanspruchung des privaten C.________wegs für eine öffentliche Erschliessungsfunktion nicht als blosse private Nebenfrage aus dem Verfahren ausgeschie- den werden durfte, ohne zu klären, ob dafür eine öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche oder enteignungsrechtliche Grundlage besteht.
6. Soweit das Verwaltungsgericht einzelne Aspekte nicht selbst beurteilt oder sich für nicht zuständig erachtet, seien diese zuständigkeitshal- ber an die zuständige Verwaltungs-, Aufsichts-, Gemeinde- oder Ent- eignungsinstanz weiterzuleiten bzw. sei die Vorinstanz hierzu anzu- weisen. […]
9. Die dem Beschwerdeführer auferlegten vorinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 800.00 seien aufzuheben, eventualiter erheblich zu reduzieren oder zu erlassen.
10. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seien keine Kosten zu er- heben, eventualiter seien die Kosten angemessen zu reduzieren.
11. Dem Beschwerdeführer sei ein angemessener Parteikostenersatz bzw. eine Parteientschädigung zuzusprechen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Rechtsbegehren 7), eventuell seien vorsorgliche Massnahmen zu er- lassen, wonach bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts bzw. bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Verfügung keine Vollzugs- handlungen erfolgen dürfen, welche die Nutzung des C.________wegs als öffentliche Fussgängererschliessung faktisch voraussetzen, verstärken oder präjudizieren (Rechtsbegehren 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 5 – Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2026 hat der Abteilungs- präsident festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (weitere kommunale Beschlüsse; vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 45 ff., 85 f., 87 ff., Art. 74 N. 100). Der Beschwerde- führer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79c i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VRPG). – Die Bestimmungen über die Form sind grundsätzlich eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen an die Begründung von Laieneingaben statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Das gilt allerdings nicht, soweit der Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Abweisung seiner Beschwerde bezüglich des Verpflich- tungskredits beanstanden sollte. Die Vorinstanz hat eingehend darge- legt, weshalb der Kreditbeschluss der Gemeinde rechtmässig sei; der Gemeinderat habe damit weder gegen Art. 3 Abs. 1 der Gemeindever- fassung (Grundsätze der Aufgabenerfüllung) verstossen noch seine Kompetenzen überschritten bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt (angefochtener Entscheid E. II/4-6). Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich vor Verwaltungsgericht weder einen sachbezoge- nen Antrag noch setzt er sich in minimaler Form mit den entsprechen- den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Verwaltungsge- richtsbeschwerde mangelt es demnach insoweit an einer sachbezoge- nen Begründung (vgl. auch Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22), wes- halb sie insoweit den minimalen Anforderungen an die Form von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 6 – Nicht zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdefüh- rer die Nichtanhandnahme seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige rügt (Rechtsbegehren 2; Beschwerde S. 12): Entscheide über Aufsichtsan- zeigen nach Art. 101 VRPG regeln kein Verhältnis zwischen Privaten und Gemeinwesen. Aus diesem Grund und weil anzeigenden Perso- nen keine Parteistellung zukommt (Art. 101 Abs. 2 VRPG), haben sol- che Entscheide keinen Verfügungscharakter. Gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen oder ihr keine Folge zu geben, kann daher weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel ergriffen werden (vgl. Reto Feller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 101 N. 23 mit Hinweisen). Es ist demnach auch folgerichtig, dass die Regierungsstatthalterin in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Mit seinen Eventualbegehren verlangt der Beschwerdeführer schliess- lich verschiedene Feststellungen im Zusammenhang mit der Behand- lung der «C.________weg-Frage» (Rechtsbegehren 4 und 5). – Fest- stellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- und Gestaltungsbegeh- ren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutz- würdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]). Mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids und Anweisung an die Vorinstanz, die «C.________weg-//Eigentumsfrage» zu behandeln (Rechtsbegeh- ren 1 und 3), kann den Anliegen des Beschwerdeführers vollständig Rechnung getragen werden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Feststellungsinteresse ist weder ersichtlich noch dargetan. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend Gesagten einzutreten. – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 7 – Der Beschwerdeführer führt aus, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richte sich «nicht mehr breit gegen sämtliche planerischen oder ver- kehrstechnischen Aspekte der Haltestellenverlegung. Sie richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Behandlung der bereits früher vorge- brachten C.________weg-/Eigentumsfrage, gegen die damit verbun- dene Nichtanhandnahme des aufsichtsrechtlichen Teils sowie gegen die Kostenauflage» (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz habe den an- gefochtenen Gemeinderatsbeschluss zu Unrecht «als isolierten Kredit- beschluss» behandelt. Die C.________weg-/Eigentumsfrage habe sie nicht als «private Nebenfolge ausserhalb des Streitgegenstands aus- schliessen» dürfen, ohne zu klären, «welche Behörde für die materielle oder aufsichtsrechtliche Behandlung zuständig sei». Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, «ob diese Frage im eigenen Verfahren zu behan- deln, an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten oder als se- parat feststellungspflichtige Rechtsfrage auszuweisen [sei]» (vgl. Be- schwerde S. 9 f., 11 f.). – Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Be- stimmung bildet die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor (statt vieler BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Ruth Her- zog, a.a.O., Art. 72 N. 12 f.). Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitern (Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5 sowie N. 24 ff. zu den Ausnahmen). – Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren war der Gemeinde- ratsbeschluss vom 4. bzw. 5. August 2025 betreffend die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von total Fr. 82'000.-- (inkl. MWSt) für den Neubau von zwei Buswartehäuschen bei der Haltestelle … zu Lasten der Investitionsrechnung (vgl. Vorakten pag. 5, 15 ff.). Nicht Gegen- stand des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses und damit des vorinstanzlichen Verfahrens war hingegen der Standort bzw. die Ver- legung der Bushaltestelle. Die Standortwahl für die Bushaltestelle liegt nicht in der Kompetenz der Gemeinde, sondern wurde im Strassen- planverfahren von der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 8 (BVD) festgelegt (vgl. angefochtener Entscheid E. I/4.1.3, 4.3.3 f.; Ver- fügung der BVD vom 4.12.2024 betreffend den Erlass des Strassen- plans, Vorakten act. 2A2; vgl. auch Art. 28 ff. des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG; BSG 732.11]). Ebenfalls nicht Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses und des vorinstanzlichen Verfahrens bilde- ten sodann die Erschliessung der Haltestelle sowie die Benutzung des C.________wegs durch Passantinnen und Passanten trotz richterli- chen Verbots (vgl. angefochtener Entscheid E. I/4.3.2). – Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Be- schwerde eingetreten, soweit der Beschwerdeführer den Standort bzw. die Verlegung der Haltestelle sowie deren Erschliessung rügte (vgl. Vorakten pag. 7, 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers hat die Regierungsstatthalterin den Streitgegenstand des Be- schwerdeverfahrens nicht zu eng gefasst. Wie sie zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. I/4.3.3), hätte der Beschwerdeführer den Standort der Haltestelle im Strassenplanverfahren mit Be- schwerde gegen die Verfügung der BVD vom 4. Dezember 2024 be- anstanden können und müssen; darauf hat er jedoch verzichtet, was er sich entgegenhalten lassen muss (vgl. Schreiben des Beschwerde- führers vom 8.1.2025 an die Gemeinde, Vorakten act. 2A2). Bezüglich der kritisierten Benutzung des (privaten) C.________wegs durch Pas- santinnen und Passanten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer sodann zu Recht auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen; hierbei han- delt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. – Nach dem Erwogenen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verpflich- tungskredits beschränkt hat und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. – Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann deutlich aufgezeigt, welche Belange in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen bzw. welche Behörden für die über den Streitgegen- stand hinausgehenden Rügen allenfalls zuständig wären (angefochte- ner Entscheid E. I/4.1.3, 4.3.2 ff., 4.3.5 f.). Eine Weiterleitung war an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 9 gesichts der mehreren für die Behandlung der Anliegen des Beschwer- deführers in Betracht kommenden Verwaltungs- bzw. Ziviljustizbehör- den nicht erforderlich (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 4 N. 9), zumal zum einen die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der BVD vom
4. Dezember 2024 offenkundig bereits abgelaufen und zum anderen unklar war, welche zivilrechtlichen Forderungen oder Massnahmen der Beschwerdeführer zu verfolgen gedenkt. Bezüglich der aufsichtsrecht- lichen Anzeige hat die Vorinstanz erwogen, dass gestützt auf die vor- handenen Unterlagen keine Hinweise vorlägen, die ein aufsichtsrecht- liches Einschreiten rechtfertigten (angefochtener Entscheid E. I/4.1.3). Eine Weiterleitung stand insofern nicht zur Diskussion. – Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauf- erlegung. Aufgrund besonderer Umstände seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen oder zu reduzieren (Rechtsbegehren 9; Beschwerde S. 11). – Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren unbestritte- nermassen unterlegen, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wurde. Besondere Umstände können es jedoch rechtfertigen, abwei- chend vom Unterliegerprinzip keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im Vordergrund stehen dabei behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand ver- bunden gewesen sind (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 ff.). – Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer das Informationsblatt zum Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zur Kenntnis gebracht (Vorakten pag. 20). Zudem hatte sie ihm Gelegenheit gege- ben, seine Beschwerde ohne Kostenfolgen zurückzuziehen (Vorakten pag. 29). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wies sie ihn darauf hin, dass seine Eingabe vom 11. August 2025 aus Subsidiaritätsgründen nicht an die Hand genommen werden könne, sofern er sie als auf- sichtsrechtliche Anzeige verstanden haben wolle; sie gab ihm aus- drücklich Gelegenheit zur Klärung, wie seine Eingabe zu behandeln sei (aufsichtsrechtliche Anzeige oder Beschwerde), wobei sie für den Fall eines Beschwerdeverfahrens auf die Kostenpflicht hinwies (Vorak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 10 ten pag. 49 f.). Am 28. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine mit «Aufsichtsrechtliche Beschwerde» bezeichnete Ein- gabe vom 11. August 2025 als «Beschwerde nach Art. 60 VRPG» ge- gen den Beschluss des Gemeinderats vom 4. bzw. 5. August 2025 be- treffend den Verpflichtungskredit zu behandeln sei. Nur soweit ein- zelne Aspekte nicht über den Kreditbeschluss beurteilt werden könn- ten, ersuchte er um deren Behandlung im (grundsätzlich kostenfreien) aufsichtsrechtlichen Verfahren (vgl. Vorakten pag. 51). – Bei dieser Sachlage sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf die Verfahrenskosten gerechtfertigt hätten. – Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen vor verwaltungsinternen Behörden wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- er- hoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverord- nung, GebV; BSG 154.21]). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ge- bühr von Fr. 800.-- bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Das Verwaltungsgericht überprüft die Bestimmung und Ver- legung von Verfahrens- und Parteikosten durch die Vorinstanzen pra- xisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung und billigt diesen einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu; es greift nur dann ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BVR 2004 S. 133 E. 1.3; aus jüngerer Zeit VGE 2025/282 vom 2.12.2025; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 19, Art. 103 N. 7 mit Ver- weisen). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen hier rechtsfehlerhaft aus- geübt hätte, ist weder ersichtlich noch (substanziiert) vorgebracht. Na- mentlich sind keine Gründe für eine Gebührenreduktion im Sinn von Art. 21 GebV ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer seine Ein- gabe ausdrücklich als Beschwerde verstanden haben wollte. – Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Sie ist demnach abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen Schriftenwechsel konnte verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Es erübrigt sich schliesslich, über allfällige vorsorgliche Massnahmen zu befinden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 11 (Rechtsbegehren 8; vgl. Daum/Rechsteiner, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 21). – Die Angelegenheit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Um- stände, die einen Verzicht oder eine Reduktion der Kosten rechtferti- gen würden (Beschwerde S. 11), liegen nicht vor, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rechtslage bezüglich der Zuständigkeiten für seine Anliegen erklärt hat. Ersatzfähige Parteikosten sind keine an- gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.08.2026, Nr. 100.2026.225U, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.